Informationen zu unseren HEIDENAU Produkten & Bestellsystem für akkreditierte Fachhändler

AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind noch nicht ganz fertig

I. Gültigkeit
Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit im Einzelfall nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird, für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Käufer. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers - gleich welcher Art -. die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, werden auch dann nicht Vertragsgegenstand, wenn wir ihnen nicht widersprechen. Sondervereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung unserer dafür bevollmächtigten Mitarbeiter. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nicht bei Lieferungen an Endverbraucher.

II. Vertragsabschluss
Aus einem Angebot werden wir erst verpflichtet, wenn wir dieses schriftlich annehmen und der Käufer das von ihm unterzeichnete Doppel der Annahme zurückgesandt hat. Wir sind zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass unsere Käufer nicht an Endabnehmer oder von uns autorisierte Unterhändler zu liefern beabsichtigen.

III. Liefergegenstand
Waren- und Leistungsangaben für von uns zu liefernde Gegenstände sind für uns nur verbindlich, soweit sie sich aus einem noch gültigen Prospekt ergeben oder von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Im Zweifelsfall gelten die Angaben unserer schriftlichen Bestätigung. Gestalterische und konstruktive Änderungen, die wir aufgrund technischen Fortschritts oder nach unserem Ermessen für zweckmäßig halten, bleiben vorbehalten. Abweichungen von in unseren Prospekten oder Warenlisten angegebenen Größen für Maße und Gewichte sowie der Liefermenge bei Bestellungen von Sonderanfertigungen sind zulässig, wenn diese Abweichungen 10 % nicht überschreiten und die Tauglichkeit des Liefergegenstandes für den vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

IV. Lieferzeit
Um die Einhaltung der in einer Bestellung angegebenen Fristen und Termine sind wir stets bemüht. Die Angaben zu Liefer- und Leistungszeiten sind grundsätzlich nur Richtwerte und daher für uns unverbindlich. Der Käufer kann uns drei Wochen nach Überschreitung eines solchen Orientierungstermins schriftlich eine angemessene Lieferfrist setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, uns eine Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass er die Abnahme der Ware nach Ablauf der Nachfrist ablehnt. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs stehen dem Käufer nur dann zu, wenn unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unverschuldeten Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Wasserschäden, Energie- oder Rohstoffmangel verlängert sich die Lieferfrist bzw. Nachfrist ohne weiteres um die Dauer dieser jeweiligen Störung.

V. Verpackung, Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Versicherung und Abnahme
1. Teillieferungen sind zulässig. Die Wahl des Verpackungsmaterials und die Verpackung obliegt uns. Es bleibt uns vorbehalten, nach unserer Wahl franko Post, franko jeder deutschen Bahnstation oder franko auf sonst üblichem Wege zu liefern. Wünscht der Käufer beschleunigte Versendung (z. B. Luftfracht Express), so trägt er die Differenz zwischen den Kosten für Frachtgut und den höheren Aufwendungen. Rollgeld geht zu Lasten des Käufers. Eine Vergütung für Selbstabholung wird nicht gewährt. Soweit hiernach die Kosten der Versendungen nicht von uns getragen werden, trägt sie der Käufer.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen eines unserer Lager oder eines unserer Kommissionslager auf den Käufer über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus vorgenommen wird und wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Die Ware wird auf Gefahr des Käufers versendet, unabhängig von der Versendungsart. Ausgenommen hiervon sind Nachbestellungen zur Auffüllung unserer Kommissionslager. Die Gefahr der nachbestellten Ware geht bei Ankunft im Kommissionslager auf den Käufer über. Weitere Rechte und Pflichten ergeben sich aus der „Kommissionslager-Vereinbarung".
3. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen. Die Abnahme der angelieferten Waren hat unverzüglich bei Anlieferung zu erfolgen. Geschieht dies nicht, so können wir nach unserer Wahl nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von einer Woche entweder die sofortige Zahlung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Rückgabe bereits verkaufter Ware ist ausgeschlossen.
4. Den Empfang der Ware hat der Käufer ausschließlich auf den warenbegleitenden Lieferscheinen bzw. auf Versandpapieren von Paketdiensten oder anderen Transportunternehmen mit Stempel, Empfangsdatum und Unterschrift oder, soweit vorgesehen, elektronisch zu quittieren.
5. Eine Rückgabe vertragsgemäß gelieferter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen können wir diese in mangelfreiem Zustand zum Einkaufspreis zurücknehmen und eine Pauschale für die durch die Rücknahme entstehenden Kosten in Höhe von 10 % des Einkaufspreises berechnen. Die Gutschrift für die Warenrückgabe erfolgt unter Berücksichtigung aller Konditionsbestandteile und nach positivem Ergebnis unserer Qualitätsprüfung.

Vl. Preise und Zahlung
1. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Lieferung und Berechnung erfolgen zu den am Tag des Versandes oder der Abholung gültigen Gesamtpreisen (Listenpreis und MwSt) und Bedingungen.
2. Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei zu bezahlen. Wir behalten uns vor, bei Bezahlungen nach Fälligkeit Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Für die Geltendmachung von Verzugszinsen bzw. die Geltendmachung eines Verzugsschadens gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Das Recht, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, wird durch diese Regelung nicht berührt. Wir behalten uns vor, eingehende Zahlungen zur Begleichung der ältesten Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen sowie entstandene Kosten zu verrechnen.
3. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand oder haben wir begründete Zweifel an der Bonität des Käufers, so können wir für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles Vorkasse verlangen. Außerdem können wir von allen bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten. Die Lieferfrist für alle noch nicht gelieferten Waren verlängert sich bis zur vollständigen Bezahlung. Wir sind auch berechtigt, für unsere Forderungen eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherheit zu verlangen. Kommt der Käufer dem nicht nach, so können wir unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig stellen.
4. Zur Aufrechnung gegen unsere Zahlungsansprüche oder zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur berechtigt, soweit seine Forderungen gegen uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen auch künftig entstehenden Forderungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Käufer bzw. bis zur Einlösung sämtlicher mit der Lieferung der Ware in Verbindung stehender Zahlungsmittel unser Eigentum. Eingelöst sind Zahlungsmittel, wenn sie unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben sind. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
2. Der Käufer ist, solange er Händler ist, befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, jedoch auch seinerseits ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt. Diese Befugnis erlischt, wenn sich der Käufer mit einer Zahlung aus der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung in Verzug befindet oder mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart. Die Verpfändung oder die Sicherungsübereignung der unter unserem Eigentum stehenden Ware ist ausgeschlossen. Die Forderung des Käufers aus der Weiterlieferung wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob sie allein oder zusammen mit anderen Gegenständen geliefert wird. In letzteren Fällen wird die Forderung in Höhe des Anteils des Wertes unserer Ware an uns abgetreten. Ist zwischen dem Käufer und dessen Kunden eine Kontokorrentabrede getroffen worden, so wird hiermit der jeweilige Saldo zu Gunsten des Käufers an uns abgetreten, und zwar bis zur Höhe unserer ausstehenden Rechnungen. Der Käufer ist verpflichtet, uns im Falle eines Weiterverkaufs Namen und Anschrift des Kunden jederzeit auf Anforderung zu benennen, die Forderungen aus vom Käufer zahlungshalber oder an Zahlungs statt hereingenommenen Wechsel werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die Übergabe der Wechsel wird dadurch ersetzt, dass der Käufer die hereingenommenen Wechsel für uns verwahrt. Die an uns abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherheit unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen.
3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs, des Be- oder Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Käufer, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns.
4. Im Fall eines Insolvenzverfahrens ist der Käufer verpflichtet, jedem Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise die Ware als unser Eigentum kenntlich zu machen. Bei einem Eigenantrag hat dies vor Antragstellung, bei einem Gläubigerantrag unverzüglich nach Anhörung des Schuldners - sprich des Käufers - zu erfolgen. Das Gleiche gilt bei Pfändungsmaßnahmen Dritter gegen den Käufer. Über den Eintritt eines solchen Ereignisses sind wir unverzüglich telefonisch und sodann schriftlich zu informieren. Solange eine Forderung unsererseits besteht, sind wir berechtigt, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich Änderungen des Verwahrungsortes unter Angabe des neuen Verwahrungsortes mitzuteilen. Wir sind ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle, an der sie sich befindet, zu besichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Besteller ist dann zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand nur dann herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt vom Rücktritt unberührt. Wir werden jedoch versuchen, die zurückgenommene Ware bestmöglich zu verkaufen. Der Erlös wird auf unseren Schadensersatzanspruch angerechnet.
5. In allen Fällen sind wir berechtigt, unsere Rücknahmekosten pauschal in Höhe von 10 % des Nettorechnungsbetrages der zurückgenommenen Waren sowie weitere 10 % als pauschalen Schadensersatz geltend zu machen, unbeschadet unserer Berechtigung zum Nachweis höherer Kosten bzw. eines höheren Schadens. Dem Käufer bleibt der Nachweis einer geringeren tatsächlichen Wertminderung und geringerer Rücknahmekosten vorbehalten.
6. Der Käufer trägt die Gefahr für die von uns gelieferte Ware und ist verpflichtet, sie sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Wasser, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit im Voraus an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.
7. Auf Verlangen des Käufers sind wir zur Übertragung des von uns vorbehaltenen bzw. zustehenden Eigentums oder sonstigen Sicherungsmitteln verpflichtet,  wenn und soweit unsere Sicherung unsere jeweils zu sichernde Gesamtforderung um 50 % übersteigt.

VIII. Rügepflicht und Mängelansprüche
1. Der Käufer hat die Ware sofort nach Anlieferung sorgfältig zu untersuchen und uns einen Mangel vollständig anzuzeigen. Differenzen im Lieferumfang sind auf den Liefer- bzw. Frachtpapieren (vgl. Ziffer V. 3) zu vermerken. Mängel der Verpackung sind unbeachtlich, solange diese die Tauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigen. Die Mängelanzeige muss schriftlich und unverzüglich erfolgen. Spätere Anzeigen von Mängeln, die bei sorgfältiger Untersuchung nach Erhalt der Ware hätten entdeckt werden können, sind unbeachtlich und begründen keine Ansprüche des Käufers. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Auch hier führt die Versäumung der unverzüglichen Mitteilung des Mangels zur Unbeachtlichkeit der Mängelanzeige und des Verlustes aller Ansprüche. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche oder telefonische Beanstandungen anzunehmen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
2. Unter Voraussetzung rechtzeitiger und vollständiger Mängelanzeige ist der Rückgriff der direkt von uns belieferten Käufer nur für solche neu hergestellten Reifen möglich, die unserer Qualitätssicherungsabteilung zur Begutachtung zusammen mit einem ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten und im Falle bereits erfolgter Weiterveräußerung vom Endverbraucher persönlich unterschriebenen Gewährleistungsformular zugesandt wurden. Bei berechtigten Mängelanzeigen sind wir zur Rückerstattung des Kaufpreises, zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von vier Wochen nach Empfang der beanstandeten Ware verpflichtet. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall uns zu. Im Fall des Rücktritts oder der Nachlieferung berechnen wir dem Käufer einen Abzug, der dem Abnutzungsgrad des mangelhaften Reifens entspricht. Mit Erbringung der Gewährleistung geht der mangelhafte Gegenstand in das Eigentum von uns über. Der Rückgriff ist ausgeschlossen, wenn die Gewährleistungspflicht des Käufers auf einer Garantie des Käufers beruht, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgeht. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Übergang auf den Käufer. Durch eine eventuelle Nacherfüllung wird die Verjährungsfrist weder gehemmt noch unterbrochen.
3. Mängelansprüche sind unter folgenden Voraussetzungen ausgeschlossen:
a) sofern uns der beanstandete mangelhafte Reifen nicht vorgelegt wird und/oder das Gewährleistungsformular nicht vollständig ausgefüllt und vom Endverbraucher persönlich unterschrieben ist;
b) sofern der Sachmangel auf Handlungen des Käufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht oder wenn der Käufer oder dessen Erfüllungsgehilfen die Montage unsachgemäß durchgeführt haben;
c) sofern die Verpflichtung des Käufers gegenüber dem Endverbraucher auf einer Garantie des Käufers beruht, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgeht;
d) sofern an unseren Produkten unsachgemäße Eingriffe und Reparaturen, Runderneuerungen oder Bearbeitungen in sonstiger Weise durch andere als von uns vorgenommen wurden;
e) sofern der von uns bzw. vom Erstausstatter/ Fahrzeughersteller empfohlene bzw. der normgerechte Reifenfülldruck nicht eingehalten wurde;
f) sofern der Reifen einer vernunftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch Überschreiten der zulässigen Belastung und der jeweils zugelassenen Höchstgeschwindigkeit oder im Rallye- und/oder Renneinsatz war;
g) sofern der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z. B. dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde oder sofern dieser von Dritten runderneuert wurde;
h) sofern der Reifen auf einer ihm nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder in sonstiger Weise mangelhaften Felge montiert war;
i) sofern der Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder äußerer Erhitzung ausgesetzt gewesen ist;
j) sofern natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen vorliegen, die ganz allgemein auf unsachgemäße Behandlung, z. B. nicht sachgerechte Profiländerungen, Einkerbungen usw. oder auf einen Unfall zurückzuführen sind;
k) sofern der Reifen Schäden aufweist, die mit der Anbringung von Spikes, Nocken usw. durch fremde Hand in Zusammenhang stehen;
l) sofern an den Reifen Produktveränderungen im Sinne von Ziffer X. unserer AGB vorgenommen wurden.
4. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen Mängeln richten sich nach Ziffer IX. (Haftungsumfang) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
5. Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren nach 1 Jahr.

IX. Haftungsumfang
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegenüber uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit uns, unseren Organen, unseren gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Falls für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird, ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, wenn uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfanges bei jeder Fahrlässigkeit gilt.
2. Die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 1 gelten nicht, soweit wir zwingend haften, z. B. nach Produkthaftungsgesetz und/oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit.

X. Produktveränderungen
Der Käufer ist verpflichtet, HEIDENAU Erzeugnisse an Dritte zu verkaufen, wie sie von uns klassiert wurden (z. B. renoviert, repariert) und seinen Kunden die genaue Beschaffenheit an technischen Details dieser Ware zu erläutern. HEIDENAU Erzeugnisse, an denen seit der Lieferung durch uns Veränderungen vorgenommen wurden, insbesondere deren Seriennummern ausgeschliffen wurden oder deren Qualität gemindert ist, dürfen nicht im Straßenverkehr benutzt oder an Dritte ausgeliefert werden. Der Käufer hat bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen, eine von uns nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe zu zahlen, die im Streitfall vom Landgericht Dresden festgesetzt wird. Darüber hinaus hat er uns sämtliche aus seiner Verletzung dieser Verpflichtungen resultierenden Schäden, einschließlich mittelbarer Folgeschäden, unverzüglich zu ersetzen.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns, einschließlich Wechsel und Scheckforderungen, ist für beide Teile ausschließlich Heidenau.
2. Für alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.

XII. Nebenabreden
Nebenabreden werden nur wirksam, soweit sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Das Gleiche gilt auch für eine Änderung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, insbesondere dieser Bestimmung.

XIII. Auslegungsregel
Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sind oder unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige Regelung zu ersetzen, die ihrem in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zum Ausdruck gekommenen Sinn am nächsten kommt.

XIV. Datenschutz
Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls personenbezogene Daten bei uns gemäß den Vorschriften des BDSG gespeichert und bearbeitet werden.

XV. Zusätzliche Bestimmung für den elektronischen Geschäftsverkehr
1. Wir sind nicht verpflichtet, unseren Kunden technische Mittel zur Verfügung zu stellen, um eventuelle Eingabefehler bei der Bestellung unserer Käufer zu erkennen bzw. zu korrigieren. Ebenso wenig sind wir verpflichtet, vor Abgabe der Bestellung unserer Käufer besondere Informationen über den Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu erteilen.
2. Die diesem Vertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen und die bei Vertragsabschluss gültigen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen können unsere Käufer abspeichern und ausdrucken.
3. Soweit gemäß dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Erklärungen schriftlich abzugeben sind, kann die Schriftform nicht durch die Übersendung einer E-Mail ersetzt werden.
4. Die Daten unserer Käufer werden ausschließlich für die Auftragsabwicklung gemäß deutschem Datenschutzrecht verwendet.