I. Vertragsgegenstand
Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) gelten, soweit im Einzelfall nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird, für alle von uns, der Reifenwerk Heidenau GmbH, erbrachten bzw. noch zu erbringenden Leistungen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen, wenn der Besteller bzw. Käufer (im Folgenden „Kunde“ kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden über den Verkauf und/oder die Lieferung von Ware, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen. Das Erfordernis einer solchen Zustimmung gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen oder wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
II. Vertragsabschluss
Katalogangebote von uns, auch durch Online-Veröffentlichungen, sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Erst die Bestellung von Lieferungen oder Leistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme dieses Angebots wird durch eine schriftliche Auftragsbestätigung erklärt, es sei denn der Besteller hat ein von uns abgegebenes verbindliches Angebot angenommen. Im Online-Vertrieb oder einer elektronischen Kommunikation automatisiert erstellte Eingangsbestätigungen von uns hinsichtlich Bestellungen und/oder Erklärungen des Kunden stellen keine Auftragsbestätigungen im Sinne dieser Reglungen dar.
Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden, insbesondere für den Umfang und die Verpflichtung zur Erbringung von Lieferungen und Leistungen, sind die schriftlich erteilte Auftragsbestätigung einschließlich der hiesigen AGB. Von uns abgegebene Angebote gelten einschließlich unserer AGB.
In Werbematerialien, Katalogen oder sonstigen Veröffentlichungen von uns oder Dritten, z.B. den Herstellern von Produkten, angegebene Daten und Eigenschaften hinsichtlich der von uns vertriebenen Produkte sowie Angaben zu deren Einsatzzwecken sind unverbindlich und stellen keine Garantie oder Eigenschaftszusicherung dar.
Bereits im Angebotsstadium hat der Kunde uns auf eine aus dem Rahmen fallende Beanspruchung, auf Einsatzzwecke besonderer Art sowie auf erhöhte Risiken hinzuweisen, die beim Einsatz unserer Lieferungen und Leistungen durch ihn entstehen können.
Haben wir dem Kunden im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Vertragsabschlusses Produktinformationen oder andere Unterlagen überlassen, bleiben diese unser Eigentum. An diesen Gegenständen behalten wir uns das Urheberrecht vor. Der Kunde darf sie ohne unsere ausdrückliche schriftliche Erlaubnis Dritten nicht zugänglich machen.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Die telekommunikative Übermittlung von Schriftstücken, z.B. per Telefax, Computerfax oder E-Mail genügt der in den AGB verlangten Schriftform.
Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass der Kunde nicht an Endabnehmer oder von uns autorisierte Unterhändler zu liefern beabsichtigt.
III. Preise, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit
Die Einhaltung vereinbarter Preise für unsere Lieferungen und Leistungen setzt voraus, dass die der Vereinbarung zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne vom Kunden zu vertretende Erschwernisse erbracht werden können. Nachträgliche Ergänzungen und Änderungen, die zu einem Mehraufwand führen, hat der Kunde zusätzlich zu vergüten.
Die angegebenen Endpreise beinhalten grundsätzlich, sofern nicht anders gekennzeichnet, Verpackung und Frachtkosten. Die Höhe der Preise richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen, am Tag des Versandes oder der Abholung gültigen Mehrwertsteuer.
Wir behalten uns das Recht vor, für Lieferungen oder Leistungen, die später als 45 Tage nach Vertragsabschluss erfolgen, die Preise entsprechend anzupassen, wenn sich die unserer eigenen Preisberechnung zugrundeliegenden Kosten ohne unser Zutun wesentlich geändert haben, beispielsweise aufgrund von Fällen höherer Gewalt, Tarifabschlüssen, Änderungen der Rohstoffpreise, sonstigen Preisänderungen unserer Zulieferer oder aufgrund von Wechselkursschwankungen, sofern dies bei Vertragsschluss nicht mit hinreichender Bestimmtheit vorherzusehen war und uns die Abwendung nicht erlaubt oder mit zumutbaren Maßnahmen nicht möglich ist. Auf Verlangen des Kunden werden wir die Gründe für die Preisanpassung darlegen.
Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Fertigstellung der Leistung fällig, soweit nichts anders vereinbart worden ist. Vereinbarte Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn uns der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin vorbehaltlos zur Verfügung steht.
Zahlungen haben per Überweisung in Euro zu erfolgen, sofern nichts Abweichendes vereinbart worden ist.
Wird erkennbar, dass unser vertraglicher Entgeltzahlungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme zu erbringen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Bestehende Forderungen aus bereits erbrachten Leistungen sind – auch bei Stundung – sofort fällig. Eine Gefährdung unseres Entgeltzahlungsanspruchs durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden liegt insbesondere bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss vor, die insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Kunde sich bereits in Zahlungsverzug befindet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet sind. Kommt der Kunde unserer Aufforderung, Sicherheit zu leisten, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
IV.Zahlungsverzug, Aufrechnung, Leistungsverweigerungsrecht, Abtretung
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen weiteren Schaden geltend zu machen, insbesondere auch Inkasso- bzw. Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten im Sinne des HGB bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
Der Kunde darf Zahlungen nur zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn diese unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Vorleistungen steht dem Kunden so lange nicht zu, wie wir Gegenleistung bewirken oder Sicherheit für sie leisten.
Der Kunde kann Forderungen gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Übrigen können wir die Zustimmung nicht aus unbilligen Gründen verweigern. § 354a HGB bleibt unberührt.
V. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Lieferfristen und -termine, Verpackung
Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Lieferung ab Lager an unserem Unternehmenssitz. Auf Verlangen des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf), in diesem Fall gelten für nationale Transporte innerhalb Deutschlands die ADSp und für grenzüberschreitende Transporte die Regelungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung neben diesen AGB. Wir sind berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden, ausgenommen sind Europaletten, Umlaufverpackungen, die unser Eigentum sind, sowie Verpackungen, bei denen wir ausdrücklich auf unser Eigentum hinweisen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe bzw. Auslieferung der Ware an den Kunden bzw. an den Versandbeauftragten auf den Kunden über, und zwar unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug mit der Annahme ist. Verzögert sich der Versand infolge eines Umstands, den der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tage an auf den Kunden über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Kunden mitgeteilt haben.
Wird Ware versendet, geschieht das auf Gefahr des Kunden, unabhängig von der Versendungsart.
Vereinbarte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde alle von ihm zu erbringenden Vorbereitungshandlungen vorgenommen und seine Mitwirkungspflichten erledigt hat. Befindet er sich mit einer von ihm zu erbringenden Leistung in Rückstand, verlängern sich die Termine und Fristen um die Dauer dieses Rückstandes. Termine und Fristen sind nur gültig, wenn sie von uns verbindlich genannt oder bestätigt werden.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir dem Kunden innerhalb der Frist die Ware angeboten oder ihn zur Abholung aufgefordert haben. Im Falle des Versendungskaufs ist die Lieferfrist gewahrt, wenn wir die Ware innerhalb der Lieferfrist an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, den der Kunde zu vertreten hat, ist die Lieferfrist auch dann eingehalten, wenn wir ihm innerhalb der Lieferfrist die Versandbereitschaft angezeigt haben.
Ist die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse vorübergehender Dauer zurückzuführen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern sich Termine und Fristen um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt in Fällen höherer Gewalt sowie bei Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten und Subunternehmern auftreten, soweit die Hindernisse nachweislich auf die Ausführung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Wir werden den Kunden über die Nichteinhaltung des Termins oder der Frist unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
Geraten wir dennoch nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug, hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist einzuräumen, die in der Regel mindestens 6 Wochen beträgt. Solange diese nicht erfolglos verstrichen ist oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich war, kann er eine Ersatzbeschaffung nicht auf unsere Kosten vornehmen und nicht vom Vertrag zurücktreten.Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen. Die Abnahme der angelieferten Waren hat unverzüglich bei Anlieferung zu erfolgen. Geschieht dies nicht, so können wir nach unserer Wahl nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von einer Woche entweder die sofortige Zahlung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
Den Empfang der Ware hat der Kunde ausschließlich auf den warenbegleitenden Lieferscheinen bzw. auf Versandpapieren von Paketdiensten oder anderen Transportunternehmen mit Stempel, Empfangsdatum und Unterschrift oder, soweit vorgesehen, elektronisch zu quittieren.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (insbesondere der Lagerkosten) zu verlangen sowie vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch nach schriftlicher Fristsetzung zur Abnahme eine solche nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt. Wir sind nicht zur Versicherung der eingelagerten Ware verpflichtet.
Vl. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten oder hergestellten Sachen (Vorbehaltsware) vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Beträge auf eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns. Ist der Kunde kein Kaufmann im Sinne des HGB, so behalten wir uns das Eigentum an der Vorbehaltsware nur bis zur Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag mit dem Kunden vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte (Rücktritt und anschließendes Herausgabeverlangen) nur geltend machen, wenn wir ihm zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
Der Kunde ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie erfolgt gegen sofortige Barzahlung des Kunden. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Wird der Kunde zahlungsunfähig, erlischt die Berechtigung zur Weiterveräußerung. In diesem Fall hat er uns vorab angemessene Sicherheit zu stellen.
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Kunden stets für uns vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils.
Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Jedoch verpflichten wir uns, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren beantragt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Fakturawert). Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten treffen wir.
Es ist dem Kunden untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretungen zunichtemachen oder beeinträchtigen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
VII. Mängelrüge und Mängelansprüche
Liegt ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor, setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. In Abhängigkeit der Umstände des Einzelfalls treffen ihn dabei in der Regel folgende Untersuchungspflichten:
Der Kunde hat die Ware unverzüglich, spätestens jedoch 2 Arbeitstage nach der Anlieferung auf sichtbare Mängel zu untersuchen, also solche, die auch ohne tiefgründige Untersuchung zu erkennen sind, z.B. Mängel an der Verpackung, Fremdkörper in der Verpackung etc.
Auf etwaige Mängel, die erst durch gründlichere Untersuchung festgestellt werden können, hat der Kunde die Ware innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Anlieferung zu untersuchen.
Die Rüge etwaiger Mängel gegenüber uns hat unverzüglich nach deren Entdeckung zu erfolgen, spätestens jedoch 2 Arbeitstage nach deren Entdeckung. Dies gilt auch in Bezug auf etwaige „verdeckte” Mängel, also solche, die nicht bei einer fachmännisch und sorgfältig durchgeführten Untersuchung erkennbar sind, sobald sie später zu Tage treten.
Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Erfolgt unsere Lieferung nicht an den Kunden, sondern an einen von ihm benannten Dritten, gilt der gleiche Maßstab. Insoweit hat der Kunde sicherzustellen, dass die Lieferung bei dem jeweiligen Dritten unverzüglich geprüft wird und eine fristgerechte Mängelanzeige erfolgt. Andernfalls gilt die Lieferung als vertragsgemäß.
Voraussetzung für Mängelansprüche ist die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Ausführung unserer Lieferungen und Leistungen vom Kunden vorgelegten Informationen. Wir haften nicht für Mängel, die sich aus vom Besteller eingereichten Leistungsdaten oder sonstigen falschen oder unvollständigen Angaben ergeben.
Bei berechtigter Mängelrüge steht uns die Wahl zwischen Mangelbeseitigung und Ersatzlieferung zu. Der Kunde hat uns in jedem Fall eine angemessene Frist, in der Regel mindestens 40 Arbeitstage, gerechnet ab Mängelanzeige, einzuräumen.
Ein Rückgriff eines direkt von uns belieferten Kunden kommt nur für solche neu hergestellten Reifen in Betracht, die unserer Qualitätssicherungsabteilung zur Begutachtung zusammen mit einem ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten und im Falle bereits erfolgter Weiterveräußerung vom Endverbraucher persönlich unterschriebenen Gewährleistungsformular zugesandt wurden.
Im Fall des Rücktritts oder der Nachlieferung berechnen wir dem Kunden einen Abzug, der dem Abnutzungsgrad des mangelhaften Reifens entspricht. Mit Erbringung der Ersatzlieferung geht der mangelhafte Gegenstand in unser Eigentum von uns über.
Mängelansprüche sind insbesondere unter folgenden Voraussetzungen ausgeschlossen:
a) sofern uns der beanstandete mangelhafte Reifen nicht übergeben wird und/oder das Gewährleistungsformular nicht vollständig ausgefüllt und vom Endverbraucher persönlich unterschrieben ist;
b) sofern der Sachmangel auf Handlungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht oder wenn der Kunde oder seine Erfüllungsgehilfen die Montage unsachgemäß durchgeführt haben;
c) sofern die Verpflichtung des Kunden gegenüber dem Endverbraucher auf einem Garantieversprechen des Kunden beruht, das über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgeht;
d) sofern an unseren Produkten unsachgemäße Eingriffe und Reparaturen, Runderneuerungen oder Bearbeitungen in sonstiger Weise durch andere als von uns vorgenommen wurden;
e) sofern der von uns bzw. vom Erstausstatter/ Fahrzeughersteller empfohlene bzw. der normgerechte Reifenfülldruck nicht eingehalten wurde;
f) sofern der Reifen einer bestimmungswidrig beansprucht wurde, wie beispielsweise durch Überschreiten der zulässigen Belastung und der jeweils zugelassenen Höchstgeschwindigkeit oder durch Einsatz im Rallye- und/oder Renneinsatz;
g) sofern der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z. B. dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde oder sofern dieser von Dritten runderneuert wurde;
h) sofern der Reifen auf einer ihm nicht zugeordneten, nicht lehren haltigen, rostigen oder in sonstiger Weise mangelhaften Felge montiert war;
i) sofern der Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder äußerer Erhitzung ausgesetzt gewesen ist;
j) sofern natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen vorliegen, die ganz allgemein auf unsachgemäße Behandlung, z. B. nicht sachgerechte Profiländerungen, Einkerbungen usw. oder auf einen Unfall zurückzuführen sind;
k) sofern der Reifen Schäden aufweist, die mit der Anbringung von Spikes, Nocken usw. durch fremde Hand in Zusammenhang stehen;
l) sofern am Reifen Produktveränderungen im Sinne von Abschnitt IX. unserer AGB vorgenommen wurden.
Kommen wir der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die weiteren Rechte des Kunden nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, die Teillieferung hat für ihn aus objektiver Sicht kein Interesse. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt VIII. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
VIII. Haftung, Verjährung von Ansprüchen
Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Wir haften nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass unsere Lagerungs- oder Verarbeitungshinweise nicht befolgt, die gelieferten Waren ungeeignet oder unsachgemäß verwendet oder Änderungen ohne Abstimmung mit uns vorgenommen worden sind.
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei sämtlichen sonstigen Graden von Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
Gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Kunden hinsichtlich unserer Lieferungen und Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres ab Leistungserbringung, im Falle eines Kaufgeschäftes ab Übergabe der Ware an den Kunden. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Mangel handelt, der von uns arglistig verschwiegen wurde, es sich um Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB oder um solche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
IX. Produktveränderungen
Der Kunde ist verpflichtet, unsere Erzeugnisse so an Dritte zu verkaufen, wie sie von uns klassiert wurden (z. B. renoviert, repariert) und seinen Kunden die genaue Beschaffenheit sowie die technischen Details dieser Ware zu erläutern. Erzeugnisse von uns, an denen seit der Auslieferung Veränderungen vorgenommen wurden, insbesondere deren Seriennummern ausgeschliffen wurden oder deren Qualität gemindert ist, dürfen nicht im Straßenverkehr benutzt oder an Dritte ausgeliefert werden. Der Kunde hat bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen, eine von uns nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe zu zahlen, die im Streitfall vom Landgericht Dresden festgesetzt wird. Darüber hinaus hat er uns sämtliche aus einer Verletzung dieser Verpflichtungen resultierende Schäden, einschließlich mittelbarer Folgeschäden unverzüglich zu ersetzen.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schiedsklausel
Soweit nicht anders vereinbart, ist der Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen von uns der Sitz unseres Werkes in Heidenau.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist mit nachfolgenden Ausnahmen Heidenau ausschließlicher Gerichtsstand.
Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Sofern an einen Bestimmungsort außerhalb der Grenzen der EU zu liefern ist und der Kunde weder seinen Unternehmenssitz noch eine Niederlassung in der EU hat, sind etwaige Streitigkeiten zwischen uns und dem Kunden ausschließlich in einem Schiedsverfahren nach den folgenden Regeln zu klären:
a) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer solchen Lieferung ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
b) Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter.
c) Der Schiedsort ist Hamburg, Deutschland.
d) Die Verfahrenssprache ist Englisch.
e) Das in der Sache anwendbare Recht ist deutsches Recht.