I. Gültigkeit
Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten,
soweit im Einzelfall nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird, für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Käufer. Abweichende Geschäftsbedingungen des
Käufers - gleich welcher Art -. die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, werden auch dann nicht
Vertragsgegenstand, wenn wir ihnen nicht widersprechen. Sondervereinbarungen bedürfen der schriftlichen
Zustimmung unserer dafür bevollmächtigten Mitarbeiter. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten nicht bei Lieferungen an Endverbraucher.
II. Vertragsabschluss
Aus einem Angebot werden wir erst verpflichtet, wenn wir dieses
schriftlich annehmen und der Käufer das von ihm unterzeichnete Doppel der Annahme zurückgesandt hat. Wir
sind zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass unsere Käufer
nicht an Endabnehmer oder von uns autorisierte Unterhändler zu liefern beabsichtigen.
III. Liefergegenstand
Waren- und Leistungsangaben für von uns zu liefernde
Gegenstände sind für uns nur verbindlich, soweit sie sich aus einem noch gültigen Prospekt ergeben
oder von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Im Zweifelsfall gelten die Angaben unserer
schriftlichen Bestätigung. Gestalterische und konstruktive Änderungen, die wir aufgrund technischen
Fortschritts oder nach unserem Ermessen für zweckmäßig halten, bleiben vorbehalten. Abweichungen von
in unseren Prospekten oder Warenlisten angegebenen Größen für Maße und Gewichte sowie der
Liefermenge bei Bestellungen von Sonderanfertigungen sind zulässig, wenn diese Abweichungen 10 % nicht
überschreiten und die Tauglichkeit des Liefergegenstandes für den vorgesehenen Zweck nicht
beeinträchtigen.
IV. Lieferzeit
Um die Einhaltung der in einer Bestellung angegebenen Fristen und Termine sind
wir stets bemüht. Die Angaben zu Liefer- und Leistungszeiten sind grundsätzlich nur Richtwerte und daher
für uns unverbindlich. Der Käufer kann uns drei Wochen nach Überschreitung eines solchen
Orientierungstermins schriftlich eine angemessene Lieferfrist setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der
Käufer berechtigt, uns eine Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass er die Abnahme der Ware nach Ablauf der
Nachfrist ablehnt. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs stehen dem Käufer nur dann zu, wenn unsere
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht haben. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen,
unverschuldeten Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Wasserschäden, Energie-
oder Rohstoffmangel verlängert sich die Lieferfrist bzw. Nachfrist ohne weiteres um die Dauer dieser jeweiligen
Störung.
V. Verpackung, Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Versicherung und Abnahme
1.
Teillieferungen sind zulässig. Die Wahl des Verpackungsmaterials und die Verpackung obliegt uns. Es bleibt uns
vorbehalten, nach unserer Wahl franko Post, franko jeder deutschen Bahnstation oder franko auf sonst üblichem
Wege zu liefern. Wünscht der Käufer beschleunigte Versendung (z. B. Luftfracht Express), so trägt er
die Differenz zwischen den Kosten für Frachtgut und den höheren Aufwendungen. Rollgeld geht zu Lasten des
Käufers. Eine Vergütung für Selbstabholung wird nicht gewährt. Soweit hiernach die Kosten der
Versendungen nicht von uns getragen werden, trägt sie der Käufer.
2. Die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten,
spätestens jedoch mit dem Verlassen eines unserer Lager oder eines unserer Kommissionslager auf den Käufer
über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus vorgenommen wird und wer die
Frachtkosten trägt. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Die Ware wird
auf Gefahr des Käufers versendet, unabhängig von der Versendungsart. Ausgenommen hiervon sind
Nachbestellungen zur Auffüllung unserer Kommissionslager. Die Gefahr der nachbestellten Ware geht bei Ankunft
im Kommissionslager auf den Käufer über. Weitere Rechte und Pflichten ergeben sich aus der
„Kommissionslager-Vereinbarung".
3. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen. Die Abnahme der angelieferten Waren hat unverzüglich bei
Anlieferung zu erfolgen. Geschieht dies nicht, so können wir nach unserer Wahl nach Ablauf einer gesetzten
Nachfrist von einer Woche entweder die sofortige Zahlung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Rückgabe bereits verkaufter Ware ist ausgeschlossen.
4. Den Empfang der Ware hat der Käufer ausschließlich auf den warenbegleitenden Lieferscheinen bzw.
auf Versandpapieren von Paketdiensten oder anderen Transportunternehmen mit Stempel, Empfangsdatum und Unterschrift
oder, soweit vorgesehen, elektronisch zu quittieren.
5. Eine Rückgabe vertragsgemäß
gelieferter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen können wir diese in mangelfreiem
Zustand zum Einkaufspreis zurücknehmen und eine Pauschale für die durch die Rücknahme entstehenden
Kosten in Höhe von 10 % des Einkaufspreises berechnen. Die Gutschrift für die Warenrückgabe erfolgt
unter Berücksichtigung aller Konditionsbestandteile und nach positivem Ergebnis unserer
Qualitätsprüfung.
Vl. Preise und Zahlung
1. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer. Lieferung und Berechnung erfolgen zu den am Tag des Versandes oder der Abholung gültigen
Gesamtpreisen (Listenpreis und MwSt) und Bedingungen.
2. Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei zu
bezahlen. Wir behalten uns vor, bei Bezahlungen nach Fälligkeit Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 %
über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Für die Geltendmachung von Verzugszinsen
bzw. die Geltendmachung eines Verzugsschadens gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Das Recht, einen weitergehenden
Verzugsschaden geltend zu machen, wird durch diese Regelung nicht berührt. Wir behalten uns vor, eingehende
Zahlungen zur Begleichung der ältesten Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen sowie
entstandene Kosten zu verrechnen.
3. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand
oder haben wir begründete Zweifel an der Bonität des Käufers, so können wir für noch
ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles Vorkasse verlangen. Außerdem können wir von
allen bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten. Die Lieferfrist für alle noch nicht
gelieferten Waren verlängert sich bis zur vollständigen Bezahlung. Wir sind auch berechtigt, für
unsere Forderungen eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherheit zu verlangen. Kommt der Käufer dem nicht
nach, so können wir unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig stellen.
4. Zur Aufrechnung
gegen unsere Zahlungsansprüche oder zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur
berechtigt, soweit seine Forderungen gegen uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer
sämtlichen auch künftig entstehenden Forderungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Käufer
bzw. bis zur Einlösung sämtlicher mit der Lieferung der Ware in Verbindung stehender Zahlungsmittel unser
Eigentum. Eingelöst sind Zahlungsmittel, wenn sie unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben sind. Bei
laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
2. Der
Käufer ist, solange er Händler ist, befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu veräußern, jedoch auch seinerseits ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt. Diese
Befugnis erlischt, wenn sich der Käufer mit einer Zahlung aus der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung
in Verzug befindet oder mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart. Die Verpfändung oder die
Sicherungsübereignung der unter unserem Eigentum stehenden Ware ist ausgeschlossen. Die Forderung des
Käufers aus der Weiterlieferung wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar
gleichgültig, ob sie allein oder zusammen mit anderen Gegenständen geliefert wird. In letzteren
Fällen wird die Forderung in Höhe des Anteils des Wertes unserer Ware an uns abgetreten. Ist zwischen dem
Käufer und dessen Kunden eine Kontokorrentabrede getroffen worden, so wird hiermit der jeweilige Saldo zu
Gunsten des Käufers an uns abgetreten, und zwar bis zur Höhe unserer ausstehenden Rechnungen. Der
Käufer ist verpflichtet, uns im Falle eines Weiterverkaufs Namen und Anschrift des Kunden jederzeit auf
Anforderung zu benennen, die Forderungen aus vom Käufer zahlungshalber oder an Zahlungs statt hereingenommenen
Wechsel werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die Übergabe der Wechsel wird dadurch ersetzt, dass der
Käufer die hereingenommenen Wechsel für uns verwahrt. Die an uns abgetretenen Forderungen dienen zur
Sicherheit unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen.
3. Der Eigentumsvorbehalt
erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu
deren vollem Wert. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs, des Be-
oder Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen
vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Käufer, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der
neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Ware im
Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentums- bzw.
Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns.
4. Im Fall
eines Insolvenzverfahrens ist der Käufer verpflichtet, jedem Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige
Weise die Ware als unser Eigentum kenntlich zu machen. Bei einem Eigenantrag hat dies vor Antragstellung, bei einem
Gläubigerantrag unverzüglich nach Anhörung des Schuldners - sprich des Käufers - zu erfolgen.
Das Gleiche gilt bei Pfändungsmaßnahmen Dritter gegen den Käufer. Über den Eintritt eines
solchen Ereignisses sind wir unverzüglich telefonisch und sodann schriftlich zu informieren. Solange eine
Forderung unsererseits besteht, sind wir berechtigt, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet. Darüber hinaus ist der
Käufer verpflichtet, uns unverzüglich Änderungen des Verwahrungsortes unter Angabe des neuen
Verwahrungsortes mitzuteilen. Wir sind ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle, an der sie sich
befindet, zu besichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
nach Mahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Besteller ist dann zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund
des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand nur dann herausverlangen, wenn wir vom Vertrag
zurückgetreten sind. Das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt vom
Rücktritt unberührt. Wir werden jedoch versuchen, die zurückgenommene Ware bestmöglich zu
verkaufen. Der Erlös wird auf unseren Schadensersatzanspruch angerechnet.
5. In allen Fällen sind
wir berechtigt, unsere Rücknahmekosten pauschal in Höhe von 10 % des Nettorechnungsbetrages der
zurückgenommenen Waren sowie weitere 10 % als pauschalen Schadensersatz geltend zu machen, unbeschadet unserer
Berechtigung zum Nachweis höherer Kosten bzw. eines höheren Schadens. Dem Käufer bleibt der Nachweis
einer geringeren tatsächlichen Wertminderung und geringerer Rücknahmekosten vorbehalten.
6. Der
Käufer trägt die Gefahr für die von uns gelieferte Ware und ist verpflichtet, sie sorgfältig zu
verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Wasser, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen
die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit im Voraus an uns ab, und zwar einen erstrangigen
Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.
7. Auf
Verlangen des Käufers sind wir zur Übertragung des von uns vorbehaltenen bzw. zustehenden Eigentums oder
sonstigen Sicherungsmitteln verpflichtet, wenn und soweit unsere Sicherung unsere jeweils zu sichernde
Gesamtforderung um 50 % übersteigt.
VIII. Rügepflicht und Mängelansprüche
1. Der Käufer hat die Ware sofort
nach Anlieferung sorgfältig zu untersuchen und uns einen Mangel vollständig anzuzeigen. Differenzen im
Lieferumfang sind auf den Liefer- bzw. Frachtpapieren (vgl. Ziffer V. 3) zu vermerken. Mängel der Verpackung
sind unbeachtlich, solange diese die Tauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigen. Die Mängelanzeige muss
schriftlich und unverzüglich erfolgen. Spätere Anzeigen von Mängeln, die bei sorgfältiger
Untersuchung nach Erhalt der Ware hätten entdeckt werden können, sind unbeachtlich und begründen
keine Ansprüche des Käufers. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden
konnten, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Auch hier führt die
Versäumung der unverzüglichen Mitteilung des Mangels zur Unbeachtlichkeit der Mängelanzeige und des
Verlustes aller Ansprüche. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche oder telefonische
Beanstandungen anzunehmen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
2. Unter
Voraussetzung rechtzeitiger und vollständiger Mängelanzeige ist der Rückgriff der direkt von uns
belieferten Käufer nur für solche neu hergestellten Reifen möglich, die unserer
Qualitätssicherungsabteilung zur Begutachtung zusammen mit einem ordnungsgemäß und vollständig
ausgefüllten und im Falle bereits erfolgter Weiterveräußerung vom Endverbraucher persönlich
unterschriebenen Gewährleistungsformular zugesandt wurden. Bei berechtigten Mängelanzeigen sind wir zur
Rückerstattung des Kaufpreises, zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von vier
Wochen nach Empfang der beanstandeten Ware verpflichtet. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und
Neulieferung steht in jedem Fall uns zu. Im Fall des Rücktritts oder der Nachlieferung berechnen wir dem
Käufer einen Abzug, der dem Abnutzungsgrad des mangelhaften Reifens entspricht. Mit Erbringung der
Gewährleistung geht der mangelhafte Gegenstand in das Eigentum von uns über. Der Rückgriff ist
ausgeschlossen, wenn die Gewährleistungspflicht des Käufers auf einer Garantie des Käufers beruht,
die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgeht. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem
Übergang auf den Käufer. Durch eine eventuelle Nacherfüllung wird die Verjährungsfrist weder
gehemmt noch unterbrochen.
3. Mängelansprüche sind unter folgenden Voraussetzungen ausgeschlossen:
a) sofern uns der beanstandete mangelhafte Reifen nicht vorgelegt wird und/oder das
Gewährleistungsformular nicht vollständig ausgefüllt und vom Endverbraucher persönlich
unterschrieben ist;
b) sofern der Sachmangel auf Handlungen des Käufers oder seiner
Erfüllungsgehilfen beruht oder wenn der Käufer oder dessen Erfüllungsgehilfen die Montage
unsachgemäß durchgeführt haben;
c) sofern die Verpflichtung des Käufers gegenüber
dem Endverbraucher auf einer Garantie des Käufers beruht, die über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgeht;
d) sofern an unseren Produkten unsachgemäße Eingriffe und
Reparaturen, Runderneuerungen oder Bearbeitungen in sonstiger Weise durch andere als von uns vorgenommen wurden;
e) sofern der von uns bzw. vom Erstausstatter/ Fahrzeughersteller empfohlene bzw. der normgerechte
Reifenfülldruck nicht eingehalten wurde;
f) sofern der Reifen einer vernunftswidrigen Beanspruchung
ausgesetzt war, wie beispielsweise durch Überschreiten der zulässigen Belastung und der jeweils
zugelassenen Höchstgeschwindigkeit oder im Rallye- und/oder Renneinsatz war;
g) sofern der Reifen durch
unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z. B. dynamische Unwucht) in
seiner Leistung beeinträchtigt wurde oder sofern dieser von Dritten runderneuert wurde;
h) sofern der
Reifen auf einer ihm nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder in sonstiger Weise mangelhaften Felge
montiert war;
i) sofern der Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft
geworden oder äußerer Erhitzung ausgesetzt gewesen ist;
j) sofern natürlicher Verschleiß
oder Beschädigungen vorliegen, die ganz allgemein auf unsachgemäße Behandlung, z. B. nicht
sachgerechte Profiländerungen, Einkerbungen usw. oder auf einen Unfall zurückzuführen sind;
k)
sofern der Reifen Schäden aufweist, die mit der Anbringung von Spikes, Nocken usw. durch fremde Hand in
Zusammenhang stehen;
l) sofern an den Reifen Produktveränderungen im Sinne von Ziffer X. unserer AGB
vorgenommen wurden.
4. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen Mängeln richten sich nach
Ziffer IX. (Haftungsumfang) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
5.
Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren nach 1 Jahr.
IX. Haftungsumfang
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers
gegenüber uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen (im Folgenden:
„Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung des
Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit uns, unseren
Organen, unseren gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Falls für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird, ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren
Schadens begrenzt, wenn uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen nur
einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des
Haftungsumfanges bei jeder Fahrlässigkeit gilt.
2. Die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 1 gelten nicht,
soweit wir zwingend haften, z. B. nach Produkthaftungsgesetz und/oder bei der Verletzung des Lebens, des
Körpers und/oder der Gesundheit.
X. Produktveränderungen
Der Käufer ist verpflichtet, HEIDENAU Erzeugnisse an Dritte
zu verkaufen, wie sie von uns klassiert wurden (z. B. renoviert, repariert) und seinen Kunden die genaue
Beschaffenheit an technischen Details dieser Ware zu erläutern. HEIDENAU Erzeugnisse, an denen seit der
Lieferung durch uns Veränderungen vorgenommen wurden, insbesondere deren Seriennummern ausgeschliffen wurden
oder deren Qualität gemindert ist, dürfen nicht im Straßenverkehr benutzt oder an Dritte
ausgeliefert werden. Der Käufer hat bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen, eine von uns nach
billigem Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe zu zahlen, die im Streitfall vom Landgericht Dresden festgesetzt
wird. Darüber hinaus hat er uns sämtliche aus seiner Verletzung dieser Verpflichtungen resultierenden
Schäden, einschließlich mittelbarer Folgeschäden, unverzüglich zu ersetzen.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort und
Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit uns, einschließlich Wechsel und Scheckforderungen, ist für beide Teile
ausschließlich Heidenau.
2. Für alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss der einheitlichen Gesetze über den
internationalen Kauf beweglicher Sachen.
XII. Nebenabreden
Nebenabreden werden nur wirksam, soweit sie durch uns schriftlich
bestätigt werden. Das Gleiche gilt auch für eine Änderung dieser allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen, insbesondere dieser Bestimmung.
XIII. Auslegungsregel
Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser
allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sind oder unwirksam werden, bleiben die übrigen
Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch
diejenige Regelung zu ersetzen, die ihrem in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zum Ausdruck
gekommenen Sinn am nächsten kommt.
XIV. Datenschutz
Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls personenbezogene
Daten bei uns gemäß den Vorschriften des BDSG gespeichert und bearbeitet werden.
XV. Zusätzliche Bestimmung für den elektronischen Geschäftsverkehr
1. Wir sind
nicht verpflichtet, unseren Kunden technische Mittel zur Verfügung zu stellen, um eventuelle Eingabefehler bei
der Bestellung unserer Käufer zu erkennen bzw. zu korrigieren. Ebenso wenig sind wir verpflichtet, vor Abgabe
der Bestellung unserer Käufer besondere Informationen über den Vertrag im elektronischen
Geschäftsverkehr zu erteilen.
2. Die diesem Vertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen und die bei
Vertragsabschluss gültigen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen können unsere Käufer
abspeichern und ausdrucken.
3. Soweit gemäß dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
Erklärungen schriftlich abzugeben sind, kann die Schriftform nicht durch die Übersendung einer E-Mail
ersetzt werden.
4. Die Daten unserer Käufer werden ausschließlich für die Auftragsabwicklung
gemäß deutschem Datenschutzrecht verwendet.